Das Uploadfiltergespenst

by | Mrz. 5, 2019 | Wort & Freiheit | 0 comments

Die großen Internetkonzerne haben sich alle Mühe gegeben. Und es hat geklappt. Google, Youtube und Konsorten ist es gelungen die hochverehrte Onlinerschaft völlig durch den Kakao zu ziehen. Mit dem Gespenst der Uploadfilter haben sie es geschafft, dass ganz ernsthafte Menschen tatsächlich daran glauben, dass nach Verabschiedung des EU-Urheberrechts die Freiheit des Internets zusammenbrechen könne. Filter überall.

Aber es ist nicht so. Der ganze Hype dient nur einem: Dem Verhindern von Zahlungen an die Verwertungsgesellschaften. Die aber sichern den Künstlerinnen und Künstlern in Deutschland und den meisten europäischen Ländern das Leben und oft auch das Überleben. Sie nehmen die Rechte der Schöpfer*innen wahr. Das gilt für Musik ebenso wie für Fotografie, Literatur, Journalismus oder Bühne. Und ihnen, den Schöpfer*innen, einen angemessenen Anteil zu ermöglichen, ist das Ziel des Gesetzentwurfes.

Die Verwertungsgesellschaften schreiben in einem Rundbrief dieser Tage: „Richtig ist, dass die Online-Plattformen nicht-lizenzierte Inhalte, die von den entsprechenden Recht-einhabern gemeldet werden, dauerhaft von der Plattform entfernen sollen. Ein bestimmtes Verfahren wird jedoch nicht vorgegeben, und die Anforderungen an die Plattformen sind nach Artikel 13 (4a) am Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu messen. Neben der Art und der Größe des Dienstes sind dabei auch die Kosten bestimmter Maßnahmen zu berücksichtigen. Darüber hinaus müssen eventuelle Löschun-gen oder Sperrungen immer „von einem Menschen“ („human review“) geprüft werden.Anders als teilweise in den Medien berichtet, besteht für die Plattformen damit aber auch keine Pflicht,hochgeladene Inhalte generell „auf Urheberrechtsverletzungen zu prüfen“:Die Plattform muss nicht jede Urheberrechtsverletzung erkennen, sondern nur solche Werke auf der Plattform finden und entfernen, die ihr die Rechteinhaber gemeldet haben und die nicht lizenziert wurden.

Und weiter heißt es in dem Schreiben:

  • Nach Artikel 13 (4) müssen Plattformen bestmögliche Anstrengungen („best efforts“) unternehmen, um Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern abzuschließen. Nach Artikel 13 (4a) ist bei der Beurteilung, ob Plattformen ihren Pflichten nachgekommen sind, immer das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dabei ist auch die Art der von den Nutzern hochgeladenen Werke zu berücksichtigen.
  • Eine Plattform muss also nachweisen, dass Sie alles Verhältnismäßige und Zumutbare getan hat, um für die auf der Plattform veröffentlichten Inhalte Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern abzuschließen.
  • Bei der Lizenzierung wird den Verwertungsgesellschaften eine besondere Rolle zukommen. Ihr Kerngeschäft ist es, Lizenzlösungen dort anzubieten, wo eine individuelle Rechteklärung zwischen dem einzelnen Nutzer und dem einzelnen Rechteinhaber an der schieren Menge der erforderlichen Lizenzen scheitert.Verwertungsgesellschaften bündeln die Rechte unzähliger Rechteinhaber. Sie sind international vor allem im Musikbereich über ein Netz von Verträgen mit ihren ausländischen Schwestergesellschaften verbunden und können daher ein großes internationales Rechteportfolio aus einer Hand zu festen Tarifen anbieten. Für Rechteinhaber,die nicht Mitglied einer Verwertungsgesellschaft sind, eröffnet die Richtlinie in Art. 9a einen Weg über „extended collective licensing“, Nutzungen zu ermöglichen. Urheberrechtlich geschützte Inhalte, wie z.B. Musik oder Bildrechte, könnten über entsprechende Rahmenverträge oder den Erwerb von Blankettlizenzen, insbesondere über Verwertungsgesellschaften, einfach und rechtssicher von den Rechteinhabern lizenziert werden. Das „Aufspüren“ einzelner Urheber ist für die Plattformen insofern nicht erforderlich.
  • Beispiel Bild: Die VG Bild-Kunst (und ihre ausländischen Schwestergesellschaften)sind darauf vorbereitet, Pauschalverträge mit den Plattformbetreibern zu schließen, in denen diese pauschal die Rechte an den von den Usern (Blogger, private Nutzer, die ihre Fotos in den Communities teilen) hochgeladenen fremden Inhalten abgelten. Damit sind und bleiben alle Ausdrucks-formen im Netz zulässig, ohne dass Bilder herausgefiltert werden müssten. Beispiel Musik: Die GEMA unterhält bereits einen Lizenzvertrag mit YouTube und wird auch anderen Plattformen über entsprechende Lizenzverträge die Nutzung der von ihr repräsentierten Musikwerke gestatten. Auch die gängigen Musikdienste wie Spotify, die Millionen Songs anbieten, erhalten so ihre Rechte.

Eigentlich ist dem nichts hinzuzufügen. Außer vielleicht, dass die Gegner der Novelle beharrlich verschweigen, dass in Art. 9 die globale Vertragsfindung mit den Verwertungsgesellschaften vorgesehen ist. Denkbar ist aber auch, das wird zur Zeit an mehreren Stellen diskutiert, die Gründung einer europäischen VG Netz, die die Internetverwertung von Werken, gleich welcher Art, abwickelt.

Es kann nicht weiterhin sein, dass die Konzerne Milliardengewinne einfahren, aber die Künstlerinnen und Künstler, die maßgeblich dazu beitragen leer ausgehen. Das europäische Urheberrecht muss durch den sogenannten Trilog und dann schleunigst umgesetzt werden.

Sie finden das zitierte Schreiben unter diesem Link.

Leander Sukov

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